19.07.2017 Dawn Raid oder Hausdurchsuchung? Egal – so verhalten Sie sich richtig!

Durchsuchungsmaßnahmen sind bewährte Ermittlungsmethoden von kartell-, steuer- oder allgemein strafrechtlichen Ermittlungsbehörden. Naturgemäß erfolgen sie überraschend, häufig früh morgens und selten sind sie vorhersehbar. In den allermeisten Fällen sind die betroffenen Personen und/oder Unternehmen mit der Situation psychisch und logistisch überfordert. Unternehmen sollten daher im Rahmen ihrer Compliance-Vorsorge Verantwortlichkeiten und Handlungsanweisungen definieren, um Schaden vom Unternehmen und Führungskräfte abzuwenden. Privatpersonen sollten sich wie Unternehmen folgendes klarmachen:

Die Durchsuchung ist der Moment der Fahndung. Sie können diese zu 95% nicht verhindern. Sie können durch Mitwirkung nichts verbessern. Sie können nur durch nicht umsichtiges Verhalten vieles gravierend verschlimmern.

Um dies zu verhindern, sollten die Betroffenen das Folgende beachten:

1. Freundlich bleiben

Kein Streit, keine Flucht, keine Vernichtung von Unterlagen oder sonstigen relevanten Objekten.

Bleiben Sie geschäftsmäßig freundlich. Aggression führt nur zu Gegenmaßnahmen bis hin zu vorübergehenden Ingewahrsamnahme und kann im weiteren Verfahrensverlauf negativ gegen Sie verwendet werden.

Fluchtversuche oder die Vernichtung von Unterlagen, relevanten Objekten oder sonstigen potentiellen Beweismittel können Haftgründe darstellen. Untersuchungshaft ist dabei kein Spaß. Es gibt Kontaktsperren, kein geregeltes Gefängnisleben und kaum eine Möglichkeit mehr, die eigene Verteidigung zu organisieren.

2. Durchsuchungsbeschluss prüfen

Verlangen Sie nach dem Durchsuchungsbeschluss. Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein, sonst ist die Durchsuchung unzulässig. Berufen sich die Beamten auf „Gefahr im Verzug“, lassen Sie sich die Gründe erläutern.

3. Dienstausweise prüfen

Lassen Sie sich die Dienstausweise der Beamten zeigen und notieren Sie sich deren Namen, Funktionen und Dienststellen.

4. Geschäftsführung informieren

Informieren Sie bei Maßnahmen in Unternehmen sofort die Geschäftsführung / Standortleitung oder die im Voraus dazu bestimmte Person. Diese übernimmt die weitere Kommunikation.

5. Schweigen

Reden ist schädlich! Schweigen Sie! Sie müssen zur Sache nichts aussagen und sollten dies unter keinen Umständen tun. Denken Sie daran, dass die Beamten Profis sind. Sie wollen Sie zum Reden bringen. Jedes noch so freundliche oder drohende Wort zielt darauf ab, Ihr Schweigen „zur Sache“ zu brechen. Natürlich dürfen Sie den Herrschaften einen Kaffee anbieten, ihnen den Standort der gesuchten Unterlagen zeigen (um das „Auf den Kopf stellen“ der Räumlichkeiten zu verhindern) oder geeignete geschäftsmäßige Kommunikation zur Ermöglichung der Maßnahme führen. Sobald dies aber nur im Entferntesten die Sache betrifft, sollten Sie schweigen, denn Sie können durch eine Aussage zu diesem Zeitpunkt nichts retten, sondern sich nur belasten. Manch einer meint, dass ihn allzu freundliches und entgegenkommendes Verhalten zu diesem Zeitpunkt begünstigt. Diese Annahme ist falsch! Der Zeitpunkt, sich in vernünftigem, ggfs. auch begünstigendem Maße einzulassen, kommt später!

Aussagen zu Ihren Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Staatsangehörigkeit) können bzw. sollten Sie tätigen, wenn Sie danach gefragt werden.

In Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter zur Sache stets auf die zur Kommunikation bestimmten Personen verweisen und selber Aussagen zur Sache unterlassen. Ihre Mitarbeiter sind Zeugen, die ohne Rechtsbestand nicht aussagen müssen.

Nur vorher bestimmte Personen sollten die Gespräche mit den Ermittlern führen. Denken Sie daran, dass die Beamten das unbedarfte Wort der Kollegen gezielt suchen und provozieren. Einmal ausgesprochen, bekommen Sie dieses jedoch kaum noch eingefangen. Deshalb ist es angebracht in Unternehmen Ablaufpläne für derartige Fälle vorzusehen und die Mitarbeiter entsprechend informieren.

Beschuldigte und Angehörige genießen ein strafprozessuales Schweigerecht. Zeugen (bspw. Mitarbeiter) sind nicht verpflichtet, ohne Rechtsbeistand auszusagen! Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin!

Schließlich brauchen Sie Vernehmungen von Mitarbeitern auf Ihrem Betriebsgelände nicht zu dulden. Ihr Hausrecht schützt Sie insoweit.

6. Keine Teilnahmepflicht

Sie müssen an den Maßnahmen nicht teilnehmen. Es gibt keine Teilnahmepflicht. Lediglich hinnehmen müssen Sie die Maßnahme. Es empfiehlt sich aber, die Beamten nicht alleine oder unbeobachtet zu lassen. Auch darauf haben die Beamten kein Recht.

Protokollieren Sie die Maßnahmen und die Zeitpunkte der rechtlichen Belehrungen der Beamten Ihnen gegenüber. Eine unterlassene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen.

7. Berater hinzuziehen

Informieren Sie so schnell wie möglich einen strafrechtlichen Berater (Rechtsanwalt, Strafverteidiger, strafverteidigende Steuerberater), der so schnell wie möglich hinzugezogen wird. Er wird Ihnen dann telefonisch weitere Anweisungen erteilen und, falls möglich, so schnell als möglich zur Maßnahme persönlich erscheinen, um Sie vor Ort zu unterstützen.

Uns erreichen Sie unter +49 241 946 210.

Es gibt keine allgemeine Telefonsperre bei Durchsuchungsmaßnahmen. Verhindern die Beamten den Anruf, bitten Sie sie, dass diese für Sie den Verteidiger anrufen!

8. Wartezeit einfordern

Bitten Sie den Leiter der Durchsuchungsmaßnahme darum, mit der Durchführung der Maßnahme zu warten, bis der Rechtsbeistand eingetroffen ist. Hierauf besteht zwar kein Anspruch, aber dennoch gewähren dies nicht selten die Verantwortlichen bei einer freundlichen Ansprache hierzu.

9. Sicherstellung widersprechen

Sofern Gegenstände und Unterlagen von den Beamten sichergestellt werden sollen, erklären Sie nie Ihr Einverständnis dazu, sondern widersprechen Sie formell der Sicherstellung. Die Beamten werden die Unterlagen und Gegenstände dann zwar offiziell beschlagnahmen, so dass Sie das Mitnehmen nicht verhindern können. Später muss dann jedoch ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden. Diese Entscheidung kann dann wiederum später im Prozess angefochten werden.

10. Kopien anfertigen

Sofern möglich, stellen Sie Kopien der beschlagnahmten Akten und Unterlagen an, denn die Beamten nehmen stets die Originale mit. Sie haben ein Recht auf Anfertigung der Kopien! Derart sichern Sie sich die Beweise für ein mögliches späteres Verfahren.

11. Versiegelung fordern

Sie haben einen Anspruch auf Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen. Bestehen Sie darauf. Verweigern dies die Beamten fordern Sie jedenfalls, dass Ihr Wunsch auf Versiegelung im Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.

12. Rechtsanwalt kontaktieren

Nach der Durchsuchung sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt/Strafverteidiger austauschen.

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Christoph Schmitz-Schunken
Christoph Schmitz-Schunken
schmitz-schunken@steuerstrafrecht.pro

Christoph Schmitz-Schunken ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt Steuerrecht. Er arbeitet als Experte für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.