18.04.2016 Oh, wie schön ist Panama

Die steuerliche Attraktivität Panamas mag auf dem ersten Blick für den geneigten Off-Shore Liebhaber bei einem offiziellen Körperschaftsteuersatz von 25% nicht wirklich nachvollziehbar sein. Deutschland besteuert im internationalen Steuerwettbewerb Körperschaften nur mit 15% und müsste deshalb deutlich anziehender wirken auf ausländisches Kapital als das Kapitalfluchtmekka in Amerika.

Dieser offizielle Steuersatz ist in allen Ländern (auch in Deutschland) aber nur der schöne, weil offizielle Schein. Die Regeln zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage sind dagegen viel aufschlussreicher und offenbaren die Gründe der Sehnsüchte der panamaischen Oase. In Panama gegründete und dort residierende Gesellschaften, die ihr Geld im Ausland, also off-shore, verdienen (in Panama also eher passiv sind) oder lediglich vermögensanlegend aktiv sind, genießen eine Steuerbefreiung auf die derart erwirtschafteten Einkünfte, so dass eine reale Steuerquote von 0% nicht selten ist. Hinzu kommt der hohe Grad an möglicher Anonymität der Firmengründung und Kapitalallokation in Panama sowie die jedenfalls bis in die Gegenwart gerettete Freiheit, dass Panama relativ ungebunden von internationalen Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften ist.
Deutschland unterhält beispielsweise kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Panama und kann daher auch nicht auf die abkommensrechtlichen Auskunftsklauseln zurückgreifen. Das EU-Auskunftsverfahren steht im Verhältnis zum Karibikstaat nicht zur Verfügung. Lediglich an der Front des zunehmend an Bedeutung gewinnenden OECD getriebenen Informationsaustauschs in Steuersachen (OECD Automatic Exchange of Information in Tax Matters) schein Panama seine Position aufzuweichen. Am 14.04.2016 hat die Regierung des Landes am Rande der Frühjahrstagung von Internationalem Währungsfonds und Weltbank angekündigt, bereit zu sein, den automatischen Austausch jedenfalls auf bilateraler Ebene umzusetzen. Was immer dies diplomatisch heißt, so kann es jedenfalls bedeuten, dass Panama einsteigen wird und mit dem Systemstart ab 2017 bzw. 2018 Daten liefert. An wen dies erfolgen soll und welche Daten gesendet werden, muss sicherlich noch geklärt werden. Panama wird zwar wenig Interesse daran haben, dieses System umzusetzen, wird aber angesichts des zunehmenden internationalen Drucks kaum wirklich eine Verweigerungsmöglichkeit haben. Die Schweiz, Singapur, Bahrein und weitere 95 Staaten nehmen an diesem Verfahren bereits teil. Und die Zahl wird monatlich wachsen.

Vermögensanlage in Panama

Aus deutscher Sicht sind die Vermögensanlagen in Panama dann interessant, wenn die Erträge im Inland zu versteuern sind. Anknüpfungspunkte sind vielfach die nicht unkomplizierten Regelungen des Außensteuergesetzes, die gerade die oben beschriebenen Kapitalgesellschaften als niedrig besteuerte Offshore (Zwischen-) Gesellschaften qualifiziert, deren Erträge unmittelbar steuerlich den Anteilseignern zuzurechnen sind, wenn diese in wirtschaftlicher Betrachtung einzeln oder gemeinsam mehr als 50% der Anteile an dieser Gesellschaft auf sich vereinen. Auch können nach den Regelungen des AStG die Erträge panamaischer Family-Trusts den hiesigen Berechtigten unmittelbar zugeordnet werden.
Fehlen diese Angaben in der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung liegt in der Regel eine strafbare Steuerhinterziehung vor. Strafrechtlich kann dann unter Umständen (bei einem Steuerschaden von mehr als 50.000,- € einer Tat) bis zu 10 Jahre zurückgefasst werden. Steuerverfahrensrechtlich kann sicherlich eine Ahndung und Nachfestsetzung für bis zu 10 Jahre und länger zurückliegende Hinterziehungen erfolgen. Es drohen neben der kumulierten nachträglichen Steuerlast sowie der Festsetzung von Hinterziehungszinsen von 6% p.a. die Sanktionierung dieser Taten mit empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen.
Eine Selbstanzeige kann die strafrechtlichen Folgen in einem solchen Fall beseitigen! Hierfür wird das Zeitfenster aber immer kleiner.

Noch haben die Finanzämter keine Daten!

Eine Selbstanzeige ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Tat von den zuständigen Finanzbehörden entdeckt ist. Dies dürfte jedenfalls aufgrund der jüngsten Enthüllungen durch die Panama-Leaks noch nicht der Fall sein. Diese Papiere werden derzeit von nicht-staatlichen Stellen und Journalisten federführend von der Süddeutschen Zeitung ausgewertet. Die Finanzbehörden haben nach derzeitigem Kenntnisstand hierauf noch keinen Zugriff, da die Journalisten sich nicht als Kooperationspartner des Staates begreifen. Frei nach dem Motto, dass der Zweck die Mittel heiligt, wird es aber sicherlich nicht mehr lange auf sich warten lassen, bis der Staat Dritten genügend Motivationshilfe gewährt, um an die Daten zu gelangen. Im Ausland ist NRW ja gerne bereit, Geld für solche Daten zu bieten. Also warum nicht auch im Inland.
Spätestens, wenn Panama aber an internationalen Informationsaustauschverfahren teilnimmt oder bilateral Auskünfte verspricht, wird es für Steuersünder eng. Viel Zeit zum Handeln verbleibt daher nicht mehr.

Christoph Schmitz-Schunken
Christoph Schmitz-Schunken
schmitz-schunken@steuerstrafrecht.pro

Christoph Schmitz-Schunken ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt Steuerrecht. Er arbeitet als Experte für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.