19.12.2012 Steuerberater bei Insolvenz des Mandanten
Der Steuerberater bei Insolvenz seiner Mandantschaft: Diese Thematik ist Gegenstand folgender zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Carsten Lange
1. Drittschutz für Gesellschafter und Geschäftsführer aus Steuerberatervertrag mit einer GmbH
Gem. Urteil des BGH vom 14.06.2012 können der Gesellschafter und der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen sein, welcher die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat.
Die Überprüfung der Insolvenzreife des Unternehmens bedarf eines gesonderten Auftrages und ist nicht Bestandteil des Steuerberatungsvertrages. An dieser Stelle aufgepasst: Dieser Prüfvertrag kann auch stillschweigend zustande kommen. Es reicht aus, wenn der Mandant die Frage stellt, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss und sich der Steuerberater hierzu äußert. Auf diesen Vertrag findet Werkvertragsrecht Anwendung. Damit schuldet der Steuerberater den vertraglich vereinbarten Erfolg, nämlich eine richtige Auskunft über die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung.
2. Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen an Steuerberater
Diese Thematik war Gegenstand eines Urteiles des BGH vom 15.11.2012. Einer der Schwerpunkte lag in der Bewertung, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater als nahestehende Person im Sinne von § 138 II Nr. 2 InsO zu bewerten ist – mit der entsprechenden Rechtsfolge der Anwendung von Vermutungsregelungen über die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Steuerberaterseite.
Hierzu führt der BGH aus, dass das Buchhaltungsmandat eines Steuerberaters mit einem Unternehmen nur dann die Hürde zur Qualifizierung des Steuerberaters als nahestehende Person „übersteigt“, wenn der Steuerberater hieraus einen typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage erhält, den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich ein Steuerberater gegen die damit verbundene Vermutung dadurch zur Wehr setzen, dass er darlegt und beweist, der Informationsfluss sei tatsächlich versiegt oder auf längere Zeit unterbrochen worden.
Im Ergebnis festzuhalten bleibt, dass das Verhältnis von Steuerberater zur insolventen Mandantschaft auch weiterhin ein regelmäßiges Thema der BGH Rechtsprechung im Insolvenzrecht ist. Für Steuerberater ist auf der Grundlage des erstgenannten Urteils bei jeder Frage über die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung durch den Mandanten Vorsicht geboten.