25.02.2016 BGH verschärft Rahmenbedingungen bei Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu und verschärft die steuerstrafrechtlichen Rahmenbedingungen ein weiteres Mal.
Ein großes Ausmaß einheitlich ab einem Betrag von 50.000 EUR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) seine bisherige Rechtsprechung in dieser Thematik korrigiert und geurteilt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR eine Hinterziehung in großem Ausmaße vorliegt, die eine Verurteilung wegen begangener Steuerhinterziehung in besonders schwerem Falle zulässt, die im Höchstmaße nicht mehr mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, sondern mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung hat das Gericht danach unterschieden, ob ein Fall der fälschlichen oder unterlassenen Angabe gegenüber dem Finanzamt vorliegt, die zu einer Steuergefährdung führt, oder ob eine Handlung gegeben ist, die eine Steuererstattung (beispielsweise Umsatzsteuererstattung) bewirkte („der Griff in die Kasse“). Bei einer Steuererstattung erkannte das Gericht bei einem Erstattungsbetrag von 50.000 EUR auf das große Ausmaß, bei einer falschen oder unterlassenen Angabe erst ab einem Betrag von 100.000 EUR.
Die Richter leiten ihr neues Ergebnis in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Betrugstatbestand, § 263 StGB, ab. Dort hat die Rechtsprechung schon lange das große Ausmaß ab einem Vermögensschaden von 50.000 EUR bejaht. Die strukturellen Unterschiede der Straftatbestände des Betruges und der Steuerhinterziehung hat das Gericht dabei nicht abgehalten, bereits eine Gefährdung des Steueraufkommens, die noch nicht einem Steuerschaden gleichzusetzen ist, sondern lediglich möglicherweise in einen Steuerschaden mündet, in der strafrechtlichen Bewertung dem eingetretenen Steuerschaden gleichzustellen. Die Begründung findet das Gericht in der Auffassung, dass die falsche Steuerfestsetzung nahezu immer zu einem Schaden führe. Gefährdung und Schaden werden hiermit auf dieselbe Ebene des Unrechtsgehaltes gehoben, so dass damit auch eine einheitliche Betragsgröße gerechtfertigt sei.
Die Tatgerichte und Staatsanwaltschaften werden sich ob dieser Entscheidung freuen. Die Verteidigung dagegen muss sich zukünftig darauf einstellen müssen, noch intensiver und deutlicher als jetzt erforderlich, die sonstigen Umstände der Tat und des Täters herausarbeiten und in die Beweisführung aufnehmen zu müssen, um die sogenannte Indizwirkung des für die Wahl des Strafrahmens bedeutenden Regelbeispiels (das großen Ausmaß) zu entkräften.
Rechtlich überzeugt die Entscheidung jedenfalls nicht, da nunmehr für die strafrechtliche Bewertung die Gefährdungssituation der Erfolgssituation gleichgestellt und dann auch noch in der Bewertung des Ausmaßes auf einen Vergleichstatbestand abgestellt wird, der lediglich im Erfolgsfalle beim Ausmaß von 50.000 EUR auf das große Ausmaß erkennt. Wenn die Gefährdung dem Erfolg gleichgestellt wird, hätte es systematisch näher gelegen, in der Ausarbeitung der Unterschiede zum reinen Erfolgsdelikt (des Betruges), auf eine einheitlich höhere Wertgrenze von 100.000 EUR abzustellen.
Keine gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen mehr
Als weitere Erkenntnis und Anknüpfungspunkt für Handlungsempfehlungen an die Steuerpflichtigen und die steuerberatenden Berufe muss dem Urteil entnommen werden, dass die Abgabe verschiedener Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitraum in einem einheitlichen Akt als tateinheitlich begangene Steuerhinterziehung gewertet wird, deren jeweilige Hinterziehungsvolumina zum Zwecke der Bemessung des großen Ausmaße zusammengerechnet werden.
Ein Steuerpflichtiger, der Einkommensteuer-, Gewerbesteuer und Umsatzsteuererklärung für ein Kalenderjahr „durch eine körperliche Handlung gleichzeitig“ abgibt, die falsche Angaben enthält oder pflichtwidrig nicht enthält, kann sich nicht mehr darauf berufen, dass jede Steuererklärung jeder Steuerart eine selbstständige Steuerhinterziehungstat darstellt, die individuell gewürdigt wird (Fall der Tatmehrheit). Das Gericht urteilt, dass stets dann, wenn die Abgabe der Steuererklärungen in einem äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind, von einer einheitlichen, im Sinne einer tateinheitlichen Begehung auszugehen ist, die dazu führt, dass die individuellen Hinterziehungserfolge zusammengerechnet werden. Die Summe dieser Addition kann dann das Regelbeispiel des „großen Ausmaßes“ erfüllen und die Strafrahmenverschiebung auslösen.
Steuerpflichtigen kann daher nur geraten werden, die Abgabe in einem äußeren Vorgang zu unterlassen und jede Erklärung individuell mit deutlicher zeitlicher Verzögerung bei dem Finanzamt einzureichen.
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