06.06.2013 Jahressteuergesetz 2013: Wegfall von Gestaltungsmöglichkeiten
Einigung im Vermittlungsausschuss zum Jahressteuergesetz 2013 – es werden Gestaltungsmöglichkeiten wegfallen
Am 5. Juni 2013 erreichte der Vermittlungsausschuss nunmehr eine Einigung zwischen Bundesrat und Bundestag zum Jahressteuergesetz 2013, welches erstmals durch die Veröffentlichung des Referentenentwurfes zu diesem Gesetz durch das Bundesfinanzministerium am 6. März 2012 in das Rennen gebracht worden ist.
Mit der Einigung im Vermittlungsausschuss sollen zukünftig drei besondere Gestaltungen fortfallen:
1. Cash-GmbH-Modell
Mit dem bisher unter dem Namen Cash-GmbH bekanntem Modell konnte es bei entsprechender Gestaltung gelingen, Barvermögen und andere private Vermögensgegenstände durch Übertragung auf eine GmbH deutlich erbschaftsteuer-/schenkungsteuerbegünstigt auf Familienmitglieder oder Dritte als so genanntes begünstigtes Vermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG zu übertragen. Diese Gestaltungen sind nunmehr nur noch eingeschränkt möglich, da im Vermittlungsausschuss Einigung darüber erzielt wurde, wie betriebsnotwendiges und somit steuerlich begünstigtes Finanzvermögen von anderen Finanzmitteln eines Betriebsvermögens im Einzelfall abzugrenzen ist. Das kurzfristig zugeführte und darüber hinaus nicht betriebsnotwendige Finanzvermögen wird künftig nicht mehr qualifiziert begünstigt übertragen werden können.
2. RETT-Blocker-Modell
Mit der Bekämpfung der RETT-Blocker Modelle zur Vermeidung der Entstehung einer Grunderwerbsteuer geht es einem weiteren bekannten Gestaltungsmodell an den Kragen. Hintergrund dieser RETT-Blocker-Modelle war, dass bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen dann keine Grunderwerbsteuer in Bezug auf das im Gesellschaftsvermögen gehaltenen Immobilienvermögen entstand, wenn weniger als 95 % der Geschäftsanteile auf einen Erwerber übertragen worden sind. Zu diesem Zweck wurden Gesellschafter implementiert, die einen Zwerganteil von 5,1 % halten sollten, um auf diesem Wege die Grunderwerbsteuerpflicht zu vermeiden. Im Vermittlungsausschuss wurde sich nun darauf geeinigt, dass dies nicht mehr möglich sein soll, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom Zwerganteilsinhaber erworbenen Anteile an der Immobiliengesellschaft dem anderen, in der Regel Mehrheitserwerber zuzurechnen sind. Hierdurch hält das im Steuerrecht weit verbreitete Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise stärkeren Zugang zum Grunderwerbsteuergesetz.
3. Goldfinger-Modell
Schließlich wird auch das Goldfinger-Modell bekämpft, das im Bereich des internationalen Steuerrechts die Ausnutzung des negativen Progressionsvorbehaltes vorsah. Künftig sollen bei der Ermittlung von ausländischen Einkünften, die bei der nationalen Besteuerung steuerfrei sind, aber als Progressionseinkünfte zur Bemessung des Steuersatzes hinzugezogen werden, Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung der angeschafften Wirtschaftsgüter angerechnet werden. Der damit häufig künstlichen Verlagerung von Aufwand in ein Steuerjahr mit hohen nationalen Einkünften und damit gegebenenfalls verursachter Ausweitung eines Verlustes in den ausländischen Einkünften, der unter dem Aspekt des negativen Progressionsvorbehaltes ausgenutzt werden konnte, wird durch diese Regelung die steuerliche Attraktivität entzogen.
Darüber hinaus enthält das Ergebnis der Verhandlung des Vermittlungsausschuss weitere steuerliche Veränderungen in einigen Einzelsteuergesetzen, über die später noch zu berichten sein wird.